Es gibt mal wieder ordentlich Punkrock in der Molle. Kommt vorbei, habt Spaß und zeigt, dass die Subkultur auch hier noch am Leben ist.
Bands :
Wird demnächst bekannt gegeben
Öffentliche Tanzveranstaltungen dürfen von Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person bis längstens 24.00 Uhr besucht werden. Kinder unter 14 Jahren ist der Aufenthalt grundsätzlich nicht gestattet. Befinden sich Kinder oder Jugendliche in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person, kann die genannte Zeitgrenze überschritten werden.
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Aufenthaltsbeschränkungen (§ 5 JuSchG) Öffentliche Tanzveranstaltungen dürfen von Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person bis längstens 24.00 Uhr besucht werden. Kinder unter 14 Jahren ist der Aufenthalt grundsätzlich nicht gestattet. Befinden sich Kinder oder Jugendliche in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person, kann die genannte Zeitgrenze überschritten werden. 4. Altersnachweis (§ 2 JuSchG) Personen bei denen nach dem JuSchG Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen, z.B. durch entsprechende Ausweispapiere mit Lichtbild (Personalausweis, Führerschein o.ä).
Entsprechend § 6 Abs. 1 VersG sind Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, von der Versammlung ausgeschlossen. Die Veranstalter behalten sich vor von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen